1.1. Unsere
Angebote sind stets freibleibend. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme
des Auftrages zustande. Wir sind verpflichtet, dem Kunden Mehrpreise,
Irrtümer und sonstige Änderungen des Vertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme
anzuzeigen. Für nachträglich vorgenommene bauliche Veränderungen und
daraus entstehende Mehrkosten nach Auftragsannahme und Aufmaßnehmung
kommt der Auftraggeber auf.
2. Lieferung
2.1. Unsere
Liefertermine sind, wenn auch zugesagt, nur annähernd und daher nicht
fest verbindlich. Betriebsstörungen jeder Art, höhere Gewalt oder andere
Einflüsse, die die Lieferung und Montage verzögern, berechtigen den
Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
2.2. Leistungsverzögerungen,
die auf den Auftraggeber oder seine Auftragnehmer zurückzuführen sind
und 20 Tage überschreiten, berechtigen den Auftragnehmer, Verzugszinsen
in Höhe der banküblichen Zinsen in Rechnung zu stellen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Falls in unserem
Auftrag nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
innerhalb 14 Tagen rein netto Kasse.
3.2. Sobald Zahlungen
nicht pünktlich entrichtet werden, sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe der banküblichen Kreditzinsen in Rechnung zu stellen.
3.3. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, aus Rechnungen oder abgeschlossenen Verträgen
mit eigenen Forderungen irgendwelcher Art aufzurechnen oder das Zurückhalterecht
geltend zu machen.
4. Gewährleistung
4.1. Berechtigte
und rechtzeitige Beanstandung bessern wir nach bzw. wechseln nach unserer
Wahl unentgeltlich die mangelhaften Teile mit erneuter Lieferzeit gegen
Rückgabe der beanstandeten aus. Die Gewährleistungsfrist richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Waren von Zulieferern übernehmen
wir die Gewährleistung nur im Rahmen der Gewährleistung dieser Lieferanten.
Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Zulieferern
an Sie gilt als Erfüllung der Gewährleitungspflicht Ihnen gegenüber.
Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von uns nicht zu
ersetzen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen
Bezahlung des aufgeführten Rechnungspreises, einschließlich eventueller
Mahn-, Prozeß- und Interventionskosten sowie Zinsen, bleiben die angefertigten
Materialien und geleisteten Arbeiten Eigentum des Auftragsnehmers.